Copyright © 2001-2024 by Singoldschützen Großaitingen e.V. | Schützenstr. 16a | 86845 Großaitingen | Tel. 08203/1400 | Datenschutzerklärung | Impressum |
|
Begriffserklärungen
Notwehr1. Ein Angriff (auf Leben,Gesundheit, Freiheit oder Besitz) 2. Der Angriff muss gegenwärtig sein, d.h. er muss im Augenblick stattfinden oder unmittelbar bevorstehen, nicht aber in unbestimmter Zukunft bevorstehen oder bereits abgebrochen sein. 3. Der Angriff muss rechtswidrig sein. Wer einen mit Beute flüchtenden Dieb festhält, begeht zwar auch einen Angriff, nicht aber einen, der rechtswidrig ist. Der festgehaltene Dieb kann und darf also keine Notwehr üben. Die Notwehrhandlung, also eine Verteidigungshandlung, muss erforderlich sein. Das heißt, dass immer das mildeste Mittel, das zum Ziel führt, anzuwenden ist. Ein Menschenleben ist dabei immer höher zu bewerten als ein Sachgegenstand. NothilfeNotwehr bzw. Nothilfe ist nicht strafbar !Nach §32 Abs. 1 StGB handelt nicht rechtswidrig, wer eine durch Notwehr gebotene Tat begeht! |