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Begriffserklärung
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Begriffserklärungen

Teiler / Blattl Ausrüstung Scheibenarten Anschlagsarten
Alterseinstufung Munition
Disziplinen Wettkämpfe Dreistellung


Notwehr

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (§32 Abs. 2 StGB). Vorraussetzungen für die Notwehr:
1. Ein Angriff (auf Leben,Gesundheit, Freiheit oder Besitz)
2. Der Angriff muss gegenwärtig sein, d.h. er muss im Augenblick stattfinden oder unmittelbar bevorstehen, nicht aber in unbestimmter Zukunft bevorstehen oder bereits abgebrochen sein.
3. Der Angriff muss rechtswidrig sein. Wer einen mit Beute flüchtenden Dieb festhält, begeht zwar auch einen Angriff, nicht aber einen, der rechtswidrig ist. Der festgehaltene Dieb kann und darf also keine Notwehr üben.

Die Notwehrhandlung, also eine Verteidigungshandlung, muss erforderlich sein. Das heißt, dass immer das mildeste Mittel, das zum Ziel führt, anzuwenden ist. Ein Menschenleben ist dabei immer höher zu bewerten als ein Sachgegenstand.

Nothilfe

Nothilfe ist die Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs, der gegen einen Dritten gerichtet ist. Da Nothilfe rechtlich zur Notwehr gehört, gelten die selben Vorraussetzungen bzw. Bedingungen wie bei der Notwehr.



Notwehr bzw. Nothilfe ist nicht strafbar !

Nach §32 Abs. 1 StGB handelt nicht rechtswidrig, wer eine durch Notwehr gebotene Tat begeht!
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