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Satzung der Singoldschützen Großaitingen e. V. (Fassung vom 2. Februar 2019)

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins
I. Der Verein führt den Namen Singoldschützen Großaitingen e. V. und hat seinen Sitz in 86845 Großaitingen. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e. V. und erkennt dessen Satzung an.
II. Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB. Die Vereinsregisternummer lautet VR 20091.

§ 2 Vereinszweck
Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen. Er dient ausschließlich und unmittelbar sportlichen Zielen und unterwirft diesen auch seine Geschäftsführung. Damit ist er gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist. Bei Jugendlichen und Kindern unter 18 Jahren ist eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorzulegen. Gesuche um Aufnahme sind schriftlich oder mündlich an das Schützenmeisteramt zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung über die Aufnahme oder mit der Aushändigung des Mitgliedsausweises des BSSB. Maßgebend ist das Ereignis, welches zuerst eintritt.
III. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können vom Schützenmeisteramt zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenschützenmeistern ernannt werden.
IV. Jedes Mitglied erhält den Mitgliedsausweis des BSSB (Schützenpass).

§ 4 a Jugendparagraph
Die Mitglieder bis 27 Jahre bilden die Schützenjugend; sie scheiden mit Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihr 27. Lebensjahr vollendet haben, aus der Schützenjugend aus. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfeststellung und Sportbestimmungen. Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch das Schützenmeisteramt zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt. Die Jugend führt und verwaltet sich selbst. Der Verein stellt ihr Mittel zur Verfügung, über die sie in eigener Zuständigkeit entscheidet. Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn verstoßen oder ihr widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet das Schützenmeisteramt endgültig.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss:
a) durch Austritt: Er kann durch schriftliche - nicht elektronische - Erklärung dem Schützenmeister gegenüber mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
Die Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen entfällt erst nach Rückgabe des Schützenpasses. Geht die Austrittserklärung und / oder der Schützenpass erst nach dem 01.12. ein, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das folgende Jahr voll zu erbringen / zu entrichten.
b) durch Ausschluss: Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereines, bei wiederholt nicht vollständiger Nichterbringung der Arbeitspflicht oder nicht Entrichten der Ersatzzahlung oder fälliger Mitgliedsbeiträge wenn das Mitglied individuell vom Verein oder dessen Beauftragen schriftlich oder in einer elektronischen, schriftformersetzenden Form hierzu angemahnt wurde. Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens und zugehöriger Verurteilung zu mehr als 60 Tagessätzen; er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens. Die Wiederaufnahme ist bei einem Vergehen erst nach 5 Jahren, bei einem Verbrechen nach 10 Jahren nach Rechtskraft des Strafurteils oder des Strafbefehls wieder möglich.
III. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung.
IV. Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt. Der Schützenpass ist unverzüglich zurückzugeben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
I. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
II. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die vom Schützenmeisteramt, dessen Beauftragten und der Mitgliederversammlung erlassenen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsmäßigen Schießbetriebes, sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegenen Empfehlungen zu befolgen.
III. Die Mitglieder über 18 aber unter 75 Jahre, die 3 mal oder öfters in einem Kalenderjahr am Schießbetrieb teilgenommen haben sind verpflichtet, 16 Stunden Arbeitsleistungen im Jahr zu leisten. Mitglieder mit Schwerbehindertenausweis müssen die Arbeitsleistung nur anteilig in dem prozentualen Umfang erbringen, in dem keine Behinderung vorliegt. Die Mitarbeit in den Organen des Vereins gilt als Arbeitsleistung in diesem Sinne. Falls diese Arbeitsleistung nicht oder nicht vollständig bis 31.12. erbracht wird, ist eine Ersatzzahlung (erweiterter Mitgliedsbeitrag), in Höhe des vom Landratsamts Augsburg jeweils anerkannten Stundensatzes (für Arbeitsleistungen bei Bauvorhaben) von den säumigen Mitgliedern zur Zahlung fällig. Die Zahlung erfolgt durch Abbuchung vom Konto des Mitglieds, für das ein SEPA-Lastschriftmandat/ Abbuchungsgenehmigung vorliegt.
IV. Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
V. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages und der weiteren Gebühren (erweiterter Mitgliedsbeitrag) gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder. Sie haben dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat (Bankeinzugsermächtigung) zu erteilen.
VI. Ehrenmitglieder sowie Ehrenschützenmeister genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten. Sie werden auf Beschluss des Schützenmeisteramts ernannt. Sie erhalten auf Antrag Sitz und Stimme im Vereinsausschuss, wenn das Schützenmeisteramt diesem zustimmt.
VII. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen von persönlichen Daten, einschließlich Anschrift und elektronische Erreichbarkeit unverzüglich dem Schützenmeisteramt zu melden. Die gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz sowie die Bestimmungen dieser Satzung zum Datenschutz bleiben unberührt.

§ 7 Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühr und Nutzungsentgelt
I. Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung für das nächste Wirtschaftsjahr festgelegt wird. Die Festlegung gilt bis zu einem Folgebeschluss weiter. Die Jahresgebühr ist am 01.01. jeden Jahres fällig. Die Zahlung erfolgt durch Abbuchung vom Konto des Mitglieds, für das ein SEPA-Lastschriftmandat/ eine Abbuchungsgenehmigung vorliegt.
II. Der Verein kann von Neumitgliedern eine Aufnahmegebühr erheben. Diese ist mit der Wirksamkeit des Vereinsbeitritts fällig. Die Zahlung erfolgt durch Abbuchung vom Konto des Mitglieds, für das ein SEPA-Lastschriftmandat / Abbuchungsgenehmigung vorliegt.
III. Für die Nutzung des Schießstandes werden Nutzungsentgelte auf Empfehlung des Schützenmeisteramts von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Festlegung gilt bis zu einem Folgebeschluss weiter. Nutzungsentgelte sind vor Beginn der Schießstandnutzung fällig.
IV. Die Vereinsmitglieder unterwerfen sich hinsichtlich fälliger Zahlungspflichten der sofortigen Vollstreckung.
V. Die Vermietung des Schießstands oder Teilen davon zu angemessenen Preisen an Dritte ist zulässig soweit dadurch die Nutzungsmöglichkeiten der Vereinsmitglieder nur geringfügig eingeschränkt und die sonstigen Satzungsziele nicht gefährdet werden. Die Entscheidung über die jeweiligen Mietkonditionen trifft das Schützenmeisteramt.

§ 8 Verwendung der Vereinsmittel
I. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Kredite aus Mitteln des Vereins.
II. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 9 Organe des Vereins, Vereinsleitung
I. Die Organe des Vereins sind:
. das Schützenmeisteramt,
. der Vereinsausschuss,
. die Mitgliederversammlung.
II. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand kann vom Verein erstattet werden. Über Anlass und Umfang entscheidet der Vereinsausschuss. Durch Beschluss des Vereinsausschusses können Vereinstätigkeiten oder sonstige Dienstleistungen - vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten - entgeltlich auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrags unter Berücksichtigung der jeweils geltenden gesetzlichen (insbesondere gemeinnützigkeitsrechtlichen, einkommen- und lohnsteuerrechtlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen) Bestimmungen Vereinsmitgliedern oder Dritten übertragen werden; dies gilt auch für die Festlegungen im Zusammenhang mit dem sog. "Ehrenamts-Freibetrag" gemäß derzeit § 3 Nr. 26a EStG.

§ 10 Das Schützenmeisteramt
I. Das Schützenmeisteramt besteht aus einem 1., 2. und 3. Schützenmeister, 1.Schatzmeister, 1. Schriftführer, 1. Sportleiter und 1.Jugendleiter.
II. Der 1. und 2. Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters. Der 1. und 2. Schützenmeister sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
III. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
IV. Dem Schützenmeisteramt, das vom 1. Schützenmeister zu Sitzungen einzuberufen ist, obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
V. Das Schützenmeisteramt bleibt bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt, jedoch längstens bis 3 Monate nach Ablauf der 3 Jahre. In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.

§ 11 Der Vereinsausschuss
I. Der Vereinsausschuss besteht aus dem Schützenmeisteramt, den Stellvertretern von Schatzmeister, Schriftführer, Sportleiter und Jugendleiter und mindestens fünf Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer erhöht sich auf sieben, wenn der Verein mehr als 50 Mitglieder hat. Hat er mehr als 100 Mitglieder, erhöht sich die Zahl auf neun. Maßgebend ist der Mitgliederstand am Tage der Wahl.
II. Die Beisitzer werden zusammen mit Mitgliedern der Vorstandschaft auf die gleiche Dauer wie das Schützenmeisteramt, durch die Mitgliederversammlung gewählt.
III. Das Schützenmeisteramt kann weitere Beisitzer, die zur Erledigung der anstehenden Aufgaben benötigt werden, benennen. Diese sind bei der Wahl durch die Mitglieder, oder bei Nachbesetzung, durch den Ausschuss zu bestätigen. Genauso können Posten des Schützenmeisteramtes, deren Stellvertreter und des Vereinsausschusses zu einem späteren Zeitpunkt nachbesetzt werden, falls sich bei der Wahl keine Person für den jeweiligen Posten findet. Auch hier muss der Vereinsausschuss der Nachbesetzung zustimmen.
IV. Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (z.B. Ausschluss von Vereinsmitgliedern) gebunden.
V. Der Ausschuss wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister, mit der Frist von mindestens 1 Woche, schriftlich, mündlich oder elektronisch adressiert an dessen Mitglieder einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei den Ausschusssitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und gefasste Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
VI. Der Vereinsausschuss ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder abstimmungsfähig. Er tagt nichtöffentlich. Die Mitglieder des Vereins haben bezüglich der gefassten Beschlüsse ein Informationsrecht.

§ 12 Die Mitgliederversammlung
I. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie tagt nichtöffentlich. Dritten kann auf Vorschlag eines Mitglieds des Schützenmeisteramts die Teilnahme einschließlich der Teilnahme an der Diskussion gestattet werden. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung.
II. Die Einberufung der Vereinsmitglieder erfolgt durch den 1. Schützenmeister mit einer Frist von mindestens 2 Wochen durch persönliches, an deren, dem Verein angegeben Adresse gerichtetes Anschreiben unter Angabe der Tagesordnung. Dem persönlichen Anschreiben der Mitglieder steht eine elektronische Einladung per Email oder Messenger Dienst an das vom Mitglied beim Verein hinterlegte Postfach oder Telefonnummer gleich. Die Ladung und die Tagesordnung werden zusätzlich am Aushang im Schützenheim angeschlagen.
III. Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:
1. Entgegennahme der Berichte
a) des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr;
b) des Kassierers über die Jahresrechnung;
c) der Rechnungsprüfer, mit Bewertung der Jahresrechnung
d) des Sportleiters und Jugendleiters.
2. Entlastung des Schützenmeisteramtes.
3. Neuwahlen und Bestimmung von Beisitzern/Funktionsträgern
4. Genehmigung des Haushaltvoranschlages und Festlegung des Jahresbeitrages.
5. Satzungsänderungen
6. Verschiedenes

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder wahl- und abstimmungsfähig. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei einer Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden erforderlich.

IV. Anträge müssen behandelt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden; spätere nur, wenn das Schützenmeisteramt diesem zustimmt. Ohne diese Zustimmung sind diese Anträge bei der darauffolgenden Mitgliederversammlung zu behandeln.
V. Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluss.
VI. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen. Die Mitglieder haben das Recht in diese Niederschrift Einsicht zu nehmen.
VII. Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 3 Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.
VIII. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich - nicht elektronisch - unter Angabe des Zweckes bei einem Mitglied des Schützenmeisteramts das Verlangen stellt.

§ 13 Wahlrecht, Wahlen, Abstimmungen, Satzungsänderung
I. Wahlberechtigt und abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt. Wählbar sind Mitglieder ab 16 Jahren.
II. Wahlen haben geheim zu erfolgen, wenn mindestens 10 wahlberechtigte Mitglieder dies verlangen.
III. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
IV. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Schützenmeisteramt in seiner nächsten Sitzung.
V. Stimmenthaltungen sind als ungültige Stimmen zu werten.

§ 14 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Großaitingen. Diese wird Rechtsnachfolgerin für alle Rechte und Pflichten. Das nähere ist ein einem Übernahmevertrag vor dem Beschluss über die Vereinsauflösung zu regeln.

§ 15 Datenschutz
I. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

II. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.

Der Antrag auf Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung der betriebsnotwendigen Daten steht der Erklärung des Vereinsaustritts gleich.

III. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

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